Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 119

§ 119 – Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Für den Vertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Vertrag zwischen einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung und einem pflegebedürftigen Bewohner wird geregelt.
  • Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz findet in diesem Fall keine direkte Anwendung.
  • Die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gelten jedoch entsprechend.
  • Dies bedeutet, dass ähnliche Regeln und Standards angewendet werden.
  • Ziel ist es, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu klären.